Erbteilung | Erbrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 30. November 2018ZK1 2016 38und 40MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter/in Hannelore Räber, Pius Schuler,Jörg Meister und Josef Reichlin,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.In SachenZK1 2016 38A.________,Kläger und Berufungsführer,vertreten durch Rechtsanwalt I.________,gegen1.B.________,Beklagter und Berufungsgegner,2.C.________,Beklagte und Berufungsgegnerin,3.D.________,Beklagte und Berufungsgegnerin,Ziff. 1–3 vertreten durch Rechtsanwalt H.________,4.E.________,Beklagter und Berufungsgegner,ZK1 2016 401.B.________,Beklagter und Berufungsführer,2.C.________,Beklagte und Berufungsführerin,3.D.________,Beklagte und Berufungsführerin,Ziff. 1–3 vertreten durch Rechtsanwalt H.________,gegen1.A.________,Kläger und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt I.________,2.E.________,Beklagter und Berufungsgegner,betreffendErbteilung(Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. September 2016, BZ 2013 1);-hat die 1. Zivilkammer,nachdem sich ergeben:A.Mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 5. Mai 2006 setzte F.________, ihre Nachkommen B.________, C.________, D.________, E.________ mit Ausnahme von A.________ auf den Pflichtteil und wendete gleichzeitig die maximal verfügbare freie Quote A.________ zu (Vi-act. B, KB 11). Am rr (Datum) verstarb F.________ (Vi-act. B, KB 3).B.a) Am 14. März 2008 erhob A.________ (nachfolgend: Kläger) gegen B.________ (nachfolgend: Beklagter 1), C.________ (nachfolgend: Beklagte 2), D.________ (nachfolgend: Beklagte 3) und E.________ (nachfolgend: Beklagter 4) beim Bezirksgericht Höfe die Erbteilungsklage mit folgenden Anträgen (Vi-act. A.I):1.Es sei der Nachlass der am rr (Datum) verstorbenen F.________, mit letztem Wohnsitz an der J.________strasse zz, festzustellen.2.Es sei der Nachlass von F.________ sel. nach Gesetz bzw. den erbrechtlichen und testamentarischen Anordnungen der Erblasserin im öffentlich beurkundeten Erbvertrag vom 5. Mai 2006 entsprechend zu teilen.3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten bzw. des Nachlasses.Der Beklagte 4 anerkannte am 19. März 2008 diese Klagebegehren (Vi-act. A.II.2). Die Beklagten 1 bis 3 beantragten in ihrer Klageantwort vom 4. Juli 2008 das Folgende (Vi-act. A.II.1):A.Auskunftsbegehren1.Der Kläger und der Beklagte 4 seien unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter/in Hannelore Räber, Pius Schuler,Jörg Meister und Josef Reichlin,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
ZK1 2016 38A.________,Kläger und Berufungsführer,vertreten durch Rechtsanwalt I.________,gegen1.B.________,Beklagter und Berufungsgegner,2.C.________,Beklagte und Berufungsgegnerin,3.D.________,Beklagte und Berufungsgegnerin,Ziff. 1–3 vertreten durch Rechtsanwalt H.________,4.E.________,Beklagter und Berufungsgegner,ZK1 2016 401.B.________,Beklagter und Berufungsführer,2.C.________,Beklagte und Berufungsführerin,3.D.________,Beklagte und Berufungsführerin,Ziff. 1–3 vertreten durch Rechtsanwalt H.________,gegen1.A.________,Kläger und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt I.________,2.E.________,Beklagter und Berufungsgegner,
betreffend
Erbteilung